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W.I.N. Wir in Neu-Ulm e.V.
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89231 Neu-Ulm

Vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands Jörg Behrens, den 2. Vorsitzenden des Vorstands Ansgar Gümbel und Kassenwart Benjamin Gasser.

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Verantwortliche für die Onlineredaktion:

Vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands Jörg Behrens, den 2. Vorsitzenden des Vorstands Ansgar Gümbel und Kassenwart Benjamin Gasser.

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SPIESZDESIGN GbR
Büro für Gestaltung

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Fax 0731.7254482
mobil 0160.8466771

Wallstraße 28
89231 Neu-Ulm

S A T Z U N G

  • 1

Name

Der Verein führt den Namen „ Wir in Neu-Ulm e.V.“. Sitz des Vereins ist Neu-Ulm. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen.

  • 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit von Neu-Ulmer Handels-Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben aller Branchen, um die Anziehungskraft von Neu-Ulm als Einkaufs- Dienstleistungs- und Handelsplatz zu erhalten und zu stärken. Dieser Zweck soll auch erreicht werden durch die Zusammenarbeit mit den

maßgeblichen Stellen (Stadtverwaltung, Behörden u.a.).

  • 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, minderjährige natürliche Personen mit Zustimmung der zu ihrer Vertretung Berechtigten, Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. a) durch Kündigung, die bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber

dem Vorstand erklärt werden muss,

  1. b) durch Tod,
  2. c) durch Ausschluss.
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  • 4

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 5

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden zu Vertretungshandlungen berechtigt ist. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer seiner Amtszeit zu kooptieren. Diese Vorstandsmitglieder sind von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen.

  • 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied

als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
  1. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
  1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
  1. a) Wahlen
  2. b) Satzungsänderungen
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahl des/der Kassenprüfer/s
  5. e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. f) Entgegennahme der Jahresberichte
  7. g) Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  1. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Bedacht. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
  1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins Bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  • 7

Auflösung

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und

der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

– Ende der Satzung –